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Wärmeschutznachweis nach DIN 4108 und Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)

Wer ein beheiztes Gebäude neu baut oder ein bestehendes Gebäude modernisiert muss den Wärmeschutz nach der aktuellen Energieeinsparverordnung nachweisen.

Das gilt für:

  • Gebäude mit normalen Innentemperaturen (Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von 19 °C und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden, sowie für Wohngebäude, die ganz oder deutlich überwiegend zum Wohnen genutzt werden)
  • für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mehr als 12 °C und weniger als 19 °C und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden) einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Trinkwarmwasserbereitung dienenden Anlagen.
  • Berechnung U-Wert Fenster für den Bauteilnachweis

    Berechnung U-Wert Fenster für den Bauteilnachweis

  • Berechnung U-Wert Außenwand für den Bauteilnachweis

    Berechnung U-Wert Außenwand für den Bauteilnachweis

  • Berechnung U-Wert Außenwand für den Bauteilnachweis

    Berechnung U-Wert Außenwand für den Bauteilnachweis

  • Berechnung U-Wert oberste Geschossdecke für den Bauteilnachweis

    Berechnung U-Wert oberste Geschossdecke für den Bauteilnachweis

  • Bestandsgebäude: Berechnung des gesamten Gebäudes

    Bestandsgebäude: Berechnung des gesamten Gebäudes

  • Baudenkmal: Berechnung des gesamten Gebäudes

    Baudenkmal: Berechnung des gesamten Gebäudes

  • Neubau: Berechnung des gesamten Gebäudes

    Neubau: Berechnung des gesamten Gebäudes

Von der Nachweispflicht ausgenommen sind:

  • Denkmalgeschützte Gebäude für die eine Befreiung der Genehmigungsbehörde vorliegt
  • Betriebsgebäude die überwiegend der Tierhaltung dienen
  • Großflächige Gebäude die offen gehalten werden müssen
  • Gewächshäuser
  • unterirdische Bauwerke

Zulässige Grenzwerte für den Jahresprimärenergiebedarf (Qp) und den Transmissionswärmeverlust (Ht)

Für Wohngebäude wird der Nachweis nach DIN 4108 geführt. Nachzuweisen sind die zulässigen Grenzwerte für den Jahresprimärenergiebedarf (Qp) und den Transmissionswärmeverlust (Ht).

Grundsätzlich müssen bei Altbauten Nachweise erbracht werden, wenn ein Bauteil zu mehr als 10% verändert wird. Bei Sanierungen gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder werden die Grenzwerte für das ganze Gebäude errechnet. Diese dürfen ein Niveau von Neubau + 40% nicht übersteigen. Alternativ werden nur Nachweise für einzelne Bauteile geführt. Bei Neubauten ist neben der EnEV 2014 auch das Erneuerbare Energiengesetz (EEG) nachzuweisen. Hier ist momentan ein Mindestanteil von 10% bei Erneuerbaren Energien bei Wohnhäusern nachzuweisen.

Bei Nichtwohngebäuden wird der Nachweis nach DIN V 18599 geführt. Hier wird zunächst eine Zonierung der beheizten Gebäudeflächen nach verschiedenen Einflussgrößen, wie beispielsweise Nutzungsintervall und Gebäudetyp vorgenommen, um eine möglichst wirklichkeitsnahe Berechnung durchführen zu können.

Wir erstellen Wärmeschutznachweise und Nachweise über die Energieeinsparverordnung als Bestandteil von Baugenehmigungsplanungen. Nach Fertigstellung des Bauwerks ist die Einhaltung beider Nachweise durch den Aussteller zu kontrollieren. Wurde beispielsweise ein anderer Dämmstoff als vorab geplant verwendet, muss die Einhaltung der U-Werte auch weiterhin gewährleistet werden. Abschließend wird der Gebäudeenergieausweis ausgestellt und dem Bauherrn übergeben.